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Und wieder tötet ein Kind. Und wieder tut das Strafrecht nichts. Teil 2

Wie könnte das Strafrecht regieren, wenn Täterinnen oder Täter in Deutschland jünger als 14 Jahre sind?

Im ersten Teil behandelten wir Tötungsdelikte durch Kinder. Gerade geht der Fall des 14-jährigen Yosef durch die Medien, der wahrscheinlich von einem Zwölfjährigen in Dormagen (NRW) getötet wurde. Zuvor hat die Tötung der 12-jährigen Luise am 11. März 2023 in Freudenberg bei Siegen für großes Entsetzen gesorgt. Hier waren die Täterinnen eine zwölf- und eine 13-jährige Bekannte.

Wie im ersten Teil dargestellt, schließt das deutsche Strafrecht unter dem Alter von 14 Jahren jegliche strafrechtliche Verantwortung grundlegend aus (§ 19 StGB). Das bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nicht weiter ermitteln und auch keine Anklage erhoben werden kann. In diesem Sinne stehen die Opfer beziehungsweise ihre Angehörigen sogar nach schwersten Verbrechen allein da.

Im Fall der Luise versucht die Familie, die Täterinnen zumindest zivilrechtlich verantwortlich zu machen. Hier kann es aber nur um Schadensersatz gehen, verglichen mit der Höchststrafe von 15 Jahren für Mord im Jugendstrafrecht. Außerdem tragen die Kläger hier selbst sowohl die Beweislast als auch das Verfahrensrisiko.

Ich habe das im ersten Teil zu meiner eigenen Forschung zur Obergrenze des Strafrechts in Beziehung gesetzt. Am Ende diskutierte ich einen historischen Fall, der an die Verbrechen gegen Luise und Yosef erinnert. Jetzt kehren wir in die Gegenwart zurück und beschäftigen wir uns noch einmal mit den Altersgrenzen des Strafrechts am unteren Ende, also der Strafmündigkeit.

Noch einmal Altersgrenzen

Möglich ist der Umweg über das Zivilrecht nur, weil es für die Verantwortlichkeit für Schaden eine andere Altersgrenze kennt als das Strafrecht: „Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich“ (§ 828 Abs. 1 BGB). Die doppelte Verneinung und die Formulierung „Vollendung des siebenten Lebensjahres“ fördern nicht gerade die allgemeine Verständlichkeit. Gemeint ist eine Verantwortlichkeit ab dem Alter von sieben Jahren. Ab dieser Altersgrenze gilt übrigens auch die beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB).

Wie kann das sein, dass man laut Zivilrecht schon ab dem Alter von sieben Jahren für seinen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, doch nach geltendem Strafrecht unter 14 Jahren gar nicht? Das zeigt schon, dass wir es hier mit dem Bereich von Normen zu tun haben, in dem es keine eindeutig wahre Antwort gibt. Es handelt sich vielmehr um gesellschaftspolitische Festlegungen.

Auch in Deutschland galt schon einmal von 1871 bis 1923 eine strafrechtliche Untergrenze von zwölf Jahren. Und auch heute noch haben benachbarte oder zumindest in der Nähe liegende Länder niedrigere Altersgrenzen: Frankreich kennt zum Beispiel gar keine feste Grenze, Schottland acht Jahre, England sowie die Schweiz zehn und die Niederlande zwölf Jahre. In Ungarn lässt man für schwere Straftaten eine ausnahmsweise niedrigere Untergrenze von zwölf Jahren zu. Dabei sind die Regeln in der Anwendung natürlich komplexer, als ich es hier in wenigen Sätzen darstellen kann.

Aber es ist doch auffällig, dass es so große Unterschiede zwischen sogar gesellschaftlich ähnlichen Ländern gibt. Und dass nicht nur in der deutschen Geschichte andere Grenzen gezogen wurden, sondern sogar im Jahr 2026 unterschiedliche Rechtsgebiete andere Ansichten vertreten. Dabei ist auch jedem klar, dass im Körper oder der Psyche eines Menschen zum siebten, 14., 18. oder 21. Geburtstag nicht plötzlich alles anders wird.

Es handelt sich also um normative Setzungen – mit allen ihren Vor- und Nachteilen. Auch eine DIN A4-Seite wurde schließlich auf 210 x 297 Millimeter festgelegt. Dabei steht „DIN“ übrigens für das Deutsche Institut für Normung. Natürlich hätte man sich auch auf eine andere Größe festlegen können und gibt es in anderen Ländern tatsächlich andere Formate.


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Und die Wissenschaft?

Angesichts dieser Vagheit erhoffen sich manche vielleicht aus der Wissenschaft Klarheit. Doch Obacht! Wir dürfen nicht vergessen, dass die Wissenschaft – man erinnere sich an den Werturteilsstreit im frühen 20. Jahrhundert – selbst keine gesellschaftlichen Normen und Zwecke setzen kann. Sie kann nur nach einem vorgegebenen Ziel die eine oder andere Lösung als mehr oder weniger zweckdienlich ausweisen. In meiner eigenen Forschung zur Anhebung der Altersgrenze auf 22 Jahre in den Niederlanden habe ich gezeigt, dass dabei auch noch sehr viel schiefgehen kann.

Wer jetzt, nach der Tötung des 14-jährigen Yosef, wieder ruft, der Täter sei doch ein Kind, sollte seinen Standpunkt näher begründen. Sind Zwölfjährige in den Niederlanden oder Zehnjährige in England keine Kinder? Anstatt zu rufen, die Wissenschaft zeige dieses oder jenes, könnte man einmal mit einem Fernsehfilm dokumentieren, wie andere Länder mit Kindern umgehen, die zu Straftätern werden. Mir fehlen dazu die Mittel.

Ich konnte in meiner Forschung aber immerhin zusammenfassen, was inzwischen der Konsens der Entwicklungspsychologie und angrenzender Wissenschaften ist: Bei der heute gängigen Kategorie der Adoleszenz verschieben sich interessanterweise an beiden Enden die Grenzen auseinander: Am unteren Ende sieht man meistens das Alter von neun oder zehn Jahren, am oberen das von 24 oder 25 Jahren.

Letzteres hängt übrigens damit zusammen, dass – zumindest in den hier maßgeblichen westlichen Ländern – Menschen immer später das Wahrnehmen, was man früher als klassische Erwachsenenrolle ansah: zum Beispiel alleine zu leben, das Aufnehmen einer festen Arbeit oder eine Hochzeit und Gründung einer Familie. Mitunter spielen einige dieser „typischen Erwachsenendinge“ heute gar keine Rolle mehr, was den Verlust alter Rollenmodelle und das Entstehen neuer Lebenswege verdeutlicht, übrigens auch in Abhängigkeit von ökonomischen Umständen.

Führende Forscher auf dem Gebiet der menschlichen Entwicklungen zogen und ziehen unterschiedliche Grenzen: Um 1900 setzte zum Beispiel der amerikanische Psychologe G. Stanley Hall (1844-1924) den Begriff der Adoleszenz für das Alter von 14 bis 24 Jahren durch, übrigens unter Rückgriff auf deutsche Gedanken des „Sturm und Drang“. In jener Zeit kam es auch zur maßgeblichen Weiterentwicklung der Jugendgerichtsbarkeit. Der Begriff des „aufkommenden Erwachsenseins“ (engl. emerging adulthood) ist bisher vor allem für die Forschung von Bedeutung.

Mittelwert und Individuum

Doch zum zweiten Mal: Obacht! Solche Grenzziehungen gelten grob und für einen „Durchschnittsmenschen“. Natürlich ist nicht jede 13-Jährige gleich. Am Beispiel der ersten Menstruation der Mädchen lässt sich das gut veranschaulichen. So findet diese laut einer neueren US-amerikanischen Studie heute durchschnittlich im Alter von 11,9 Jahren statt. Trotzdem haben jeweils rund 20 Prozent der Mädchen schon vor dem elften oder erst nach dem 13. Geburtstag ihre erste Monatsblutung.

Statistisch findet man also einen Mittelwert mit einer Streuung an beiden Seiten. Warum kann das nicht auch als Vorbild für das Strafrecht gelten?

Die wissenschaftliche Tatsache legt nämlich den Schluss nahe, dass harte Altersgrenzen, wie sie das Recht kennt und anwendet, nur begrenzt nachvollziehbar sind. Wie schon gesagt: am 14. oder 18. Geburtstag wird nicht plötzlich im Körper oder der Psyche eines Menschen alles anders, auch wenn er oder sie dann rechtlich völlig anders behandelt werden kann. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass hierzulande die allermeisten Menschen gesetzestreu sind und insbesondere die allermeisten Kinder niemanden töten.

Doch auch wenn das Recht aus gutem Grund konservativ ist, könnte es seinen strengen Umgang mit den Altersgrenzen – insbesondere für so schwere Fälle wie dem der 2023 getöteten Luise oder des jetzt getöteten Yosef – überdenken. Denn langfristig könnte es auch der Glaubwürdigkeit des Strafrechts schaden, wenn es hier immer wegschaut.

Oder wenn zum Beispiel ein Strafrechtsprofessor es so formuliert, wobei ich wieder bewusst auf die Namensnennung verzichte: „Es bleibt also dabei, daß auch dem Opfer einer besonders schweren Gewalttat zugemutet werden muß, ohne einen förmlichen Prozeß der rechtlichen Aufarbeitung mit dem Geschehen fertig zu werden, sofern es sich um einen kindlichen Täter handelt.“

Zum Opfer sollte man auch hier die Hinterbliebenen dazudenken. Und was soll der Grund dafür sein, dass denen noch mehr „zugemutet werden muss“, als sie ohnehin schon erlebt haben? Dass der deutsche Gesetzgeber die strafrechtliche Norm kurz nach dem Zweiten Weltkrieg eben auf 14 Jahre festgelegt hat.

Mein Vorschlag

Nach meiner Auswertung ist die heutige Untergrenze von 14 Jahren nicht in Stein gemeißelt. Das zeigt sowohl die rechtsvergleichende Sicht als auch der Konsens der Wissenschaften von der Entwicklung des Menschen. Mit der Kategorie der „Heranwachsenden“ gibt es heute schon einen Ermessensspielraum an der Obergrenze, nämlich im Alter von 18 bis einschließlich 20 Jahren. Und diesen Spielraum wendet man in Deutschland eher milde an.

Es ist schon heute so, dass die „sittliche und geistige Entwicklung“ eines angeklagten Jugendlichen fortgeschritten genug sein muss, um die Einsicht in richtig und falsch und das Handeln nach dieser Einsicht zu ermöglichen (§ 3 JGG). Ist dem nicht so, kann ein Jugendrichter auf die Erziehungsmaßnahmen der Familiengerichte zurückgreifen. Das ist dann aber eine begründete Einzelfallentscheidung und lässt die Opfer beziehungsweise ihre Angehörigen nicht prinzipiell außen vor.

Mit Blick auf die besondere persönliche aber auch gesellschaftliche Schwere und Wirkung solcher Fälle könnte man erwägen – zumindest bei schweren Straftaten wie denen gegen das Leben – eine niedrigere Altersgrenze einzuführen. So eine prinzipielle Möglichkeit könnte im Einzelfall immer noch zum Ergebnis kommen, dass ein Kind zum Tatzeitpunkt nicht reif genug war, um zu verstehen, was es tat.

So ein Ermessensspielraum könnte nicht nur den Bedürfnissen von Opfern und Angehörigen entgegenkommen, sondern auch dem Gerechtigkeitsempfinden in der Gesellschaft. Damit würde gleichzeitig populistischen Tendenzen gegen den Rechtsstaat entgegengewirkt. Und es würde immer noch vorgebeugt, dass Kinder, die dafür noch nicht reif genug sind, strafrechtlich verurteilt werden.

Fest steht allerdings, dass die Tötung von Luise und Yosef nicht mehr verhindert und die Täterinnen und Täter in diesen Fällen nicht mehr strafrechtlich verantwortlich gemacht werden können. Für zukünftige Fälle lässt sich das aber ändern.

Dieser und ähnliche Fälle werden in meinem neuen Buch über die Gehirnentwicklung und Altersgrenzen ausführlicher diskutiert. Die englische Fassung (links) steht dank der finanziellen Förderung durch unsere Universitätsbibliothek gratis zum Download verfügbar. Die aktualisierte und erweiterte deutsche Fassung (rechts) erscheint diesen Sommer beim Hogrefe Verlag. Darin geht es ausführlicher auch um die Untergrenze des Strafrechts. Das Buch kann jetzt schon vorbestellt werden.


Abbildung: basierend auf Geralt, Pixabay-Lizenz.

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