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Gefängnisstrafe: „Sterbehilfe“ einer 37-jährigen Frau mit schweren Depressionen war Tötungsdelikt

Nach der vom Bundesgerichtshof verworfenen Revision muss der Berliner Arzt seine Haftstrafe antreten

Das Bundesverfassungsgericht räumte mit seinem Urteil vom 26. Februar 2020 Menschen mit Todeswunsch zwar mehr Autonomie ein und erklärte das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) für verfassungswidrig und damit nichtig. Der deutsche Gesetzgeber hat bis heute aber noch keine neue Regelung zur Sterbehilfe auf den Weg gebracht.

In Belgien und den Niederlanden sind die „Euthanasiegesetz“ genannten Möglichkeiten seit vielen Jahren sehr liberal. Sie gelten für alle medizinischen Gebiete, also auch die Psychiatrie. Bei ärztlicher Feststellung der Unerträglichkeit und Aussichtslosigkeit des Leids kann eine Sterbehilfe straffrei durchgeführt werden. Diese Möglichkeit wurde später auch auf Minderjährige ausweitet. Ich schrieb darüber schon 2013. Im Wahlkampf 2021 wollte die bürgerlich-liberale Partei D66, die übrigens jetzt den neuen Ministerpräsidenten stellen wird, diese Möglichkeit auch auf Personen ausdehnen, die ihr Leben für „vollendet“ halten (niederländisch: voltooid leven).

Gerade bei Menschen mit (schweren) psychologisch-psychiatrischen Störungen ist eine Bitte um Sterbehilfe besonders problematisch: Ist das Leiden wirklich unerträglich und aussichtslos? Gibt es keine Therapieoptionen mehr? Und vor allem: Ist der Todeswunsch Ergebnis einer freien Willensentscheidung? Für einen Berliner Arzt, der seit 2021 als „Freitodbegleiter“ arbeitete, hat ein Irrtum nun schwere Folgen.


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Verurteilung

Der Arzt hatte schon vom Landgericht Berlin I mit dem Urteil vom 4. April 2024 eine Gefängnisstrafe bekommen, doch legte dagegen Revision beim BGH ein. Diese wurde jetzt verworfen (Pressemitteilung des BGH).

Für die Verurteilung war entscheidend, dass die Frau – laut den Gerichtsentscheidungen – zur Tatzeit eine akute depressive Episode hatte und daher in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt war. Tatsächlich hatte sie einen ersten Suizidversuch überlebt, für den derselbe Arzt Mittel zur Verfügung gestellt hatte. Der Arzt habe versucht, die Rettung der Frau zu verhindern – und schließlich für die Psychiatrie, wo sie auf richterlichen Beschluss untergebracht wurde, Hausverbot erhalten. Telefonisch habe er aber weiter Kontakt zu ihr gehalten.

Am Tag der Entlassung der Frau habe er sich mit ihr in einem Hotelzimmer getroffen. Die Frau sei in ihrem Todeswunsch hin- und hergerissen gewesen. Der Arzt habe ihr dann eine Infusion mit einem tödlichen Narkosemittel gelegt, die sie nur noch mit einem Rädchen öffnen musste. Das führte dann zu ihrem Tod.

Keine freie Willensbildung

Nach deutschem Recht ist eine Beihilfe zum Suizid im Prinzip straflos. Das gilt aber nur dann, wenn die betroffene Person in freier Verantwortung handelt. Das dürfte gerade bei Menschen mit schweren psychologisch-psychiatrischen Störungen schwer zu beurteilen sein – und begründete in diesem Fall die Verurteilung. Dazu aus der Pressemitteilung vom BGH:

„Die Geschädigte konnte unter dem Einfluss ihrer depressiven Erkrankung weder die ihr in der Klinik angebotenen Behandlungsmöglichkeiten noch ihr Leben und ihre Zukunftsperspektiven realitätsgerecht einschätzen. Fälschlich sah sie sich als „austherapiert“ an und meinte, in ihrem Leben noch nie glücklich gewesen zu sein und folglich nie mehr glücklich sein zu können. Krankheitsbedingt ambivalent schwankte sie zwischen neu gefasstem Lebensmut und dem Wunsch zu sterben. Mehrfach teilte sie dem Angeklagten mit, seine Unterstützung nicht mehr zu benötigen, da sie weiterleben wolle, um ihn dann – mit Entschuldigung für das ewige ‚Hin und Her‘ – erneut um Unterstützung zu bitten.“

Mit dem Urteil des BGH ist die Verurteilung des Arztes wegen Totschlags zu drei Jahren Gefängnisstrafe nun rechtskräftig. (Aktenzeichen 5 StR 520/24)

Haben sie Suizidgedanken? Zum Beispiel die Telefonseelsorge (0800 111 0 111) oder Nummer gegen Kummer (116 111) können helfen. Im Notfall können Sie auch den Notruf wählen.

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Abbildung: von Foundry, Pixabay-Lizenz.

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